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Sohn liest mit Vater auf Laptop

HÄUSLICHE KRANKENPFLEGE
BURCKARDT + KAMPA GMBH

Heisterbachstr. 1
50939 Köln

Tel. 0221 4201111
Fax 0221 445117

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Wissenswertes.

Pflegeleistungen je Pflegegrad auf einen Blick

Pflegeleistungen sind finanzielle Leistungen der Pflegekasse für eine pflegebedürftige Person. Per Definition pflegebedürftig sind Menschen, die einen anerkannten Pflegegrad haben.

Zu den Pflegeleistungen gehören deshalb das Pflegegeld, die Pflegesachleistungen, Kombinationspflege (Kombi. aus Pflegegeld- und Sachleistung), Verhinderungspflege und zusätzlich das Pflegestärkungsgesetz.

Mit den Pflegeleistungen können Sie also die häusliche Pflege oder die Kosten für ein Pflegeheim mitfinanzieren. Die Höhe der Pflegeleistungen ist abhängig vom Pflegegrad. Häufig reichen die von der Pflegekasse geleisteten Pflegeleistungen für die Finanzierung der Pflege nicht aus und der Kunde muss .

Sobald der Pflegegrad genehmigt ist, bekommen Sie für die Pflege – sowohl zu Hause als auch im Heim – Pflegeleistungen. Wenn Sie sich gemeinsam dafür entschieden haben, zu Hause zu pflegen, sollten Sie sich weiter überlegen, ob Sie die Pflege alleine durchführen oder ob Sie professionelle Hilfe hinzuziehen, das heißt einen Pflegedienst, der täglich die Grundversorgungen übernimmt. Der Gesetzgeber möchte mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz vor allem die Pflege zu Hause fördern und die Betroffenen in der häuslichen Pflege finanziell mehr unterstützen.

Wer bekommt wie viel?

Pflegegeld und Pflegesachleistungen sind nicht die einzigen Töpfe, die für Pflegebedürftige zur Verfügung stehen. Die Pflegekasse finanziert zusätzlich für bestimmte Bedürfnisse unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Leistungen. Hervorzuheben ist hier der Pflegegrad 1.

Sonderfall Pflegegrad 1

Weil für Pflegegrad 1 weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen bezahlt werden, kann in diesem Fall der Entlastungsbetrag (Pflegestärkungsgesetz) für Betreuungsmaßnahmen durch einen Pflegedienst verwendet werden. Er steht allen Pflegebedürftigen mit monatlich 125 Euro zur Verfügung, darf aber nur bei Pflegegrad 1 für Grundpflege durch einen Pflegedienst verwendet werden.

Ab Pflegegrad 2 steht der Entlastungsbetrag ausschließlich für zeitweise Betreuungsangebote oder Tages- und Nachtpflege zur Verfügung.

Pflegegrad 2 bis 5

Der folgende Überblick zeigt die Leistungen der Pflegekasse, die einem Pflegebedürftigen je nach Pflegegrad für einzelne Leistungen unter Berücksichtigung der geltenden Regelungen zustehen.

Wichtig: Weil bestimmte Leistungen einander ausschließen oder auf bestimmte Weise kombiniert werden können, dürfen die Zahlen in nachstehender Tabelle für den jeweiligen Pflegegrad nicht einfach addiert werden, um einen Gesamtanspruch zu ermitteln! Die individuellen Umstände müssen deshalb stets berücksichtigt werden, um ein absolutes Budget zu errechnen. Hierbei helfen professionelle Stellen, wie beispielsweise Pflegestützpunkte, weiter.

Pflegeleistungen erhalten Sie, wenn der Pflegegrad genehmigt wurde – und zwar rückwirkend zum Tag der Antragstellung. Wenn Sie jedoch zum Beispiel einen Pflegedienst in Anspruch nehmen und noch keine Zusage für den Pflegegrad / die Pflegestufe haben, müssen Sie vorerst die Kosten selbst übernehmen. Wird der Antrag genehmigt, übernimmt die Pflegeversicherung im Rahmen des genehmigten Pflegegrades alle Kosten, die ab dem Datum der Antragstellung angefallen sind. Das bedeutet, Sie können Ihre Rechnungen im Nachhinein bei der Pflegekasse einreichen. Wurde der Pflegegrad abgelehnt, müssen Sie die Kosten selbst tragen. Deshalb sollte unbedingt ein Widerspruch eingelegt werden.

Sämtliche Kosten, die die Pflegeleistungen der Pflegekasse übersteigen, müssen von den Pflegebedürftigen selbst getragen werden. Wer die Kosten für die Pflege nicht bezahlen kann, kann beim Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragen.

Pflegegeld

Eine ganz wichtige Pflegekassenleistung ist das Pflegegeld. Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die in häuslicher Umgebung von Angehörigen oder Freunden gepflegt werden. Das Pflegegeld soll den Pflegenden als Anerkennung für ihre Arbeit überlassen werden. Ihre persönliche Leistung wird jedoch nicht so gut honoriert wie die eines professionellen Pflegedienstes. Das heißt, wenn Sie selbst pflegen, bekommen Sie einen wesentlich geringeren Betrag von der Pflegeversicherung, als wenn Sie einen Pflegedienst beauftragen. In regelmäßigen Abständen kontrolliert ein Pflegedienst ob die Pflege sichergestellt ist und dokumentiert dies!

Die Leistungsangaben zur Pflegeversicherung beziehen sich auf die häusliche Pflege!


(Stand: Dezember 2020)

Pflegegrad 2

Pflegegrad 3

Pflegegrad 4

Pflegegrad 5

Pflegesachleistungen (monatlich, als Kombinationsleistung verrechenbar mit dem Pflegegeld)

724 €

1.363 €

1693 €

2095 €

Pflegegeld (monatlich, als Kombinationsleistung verrechenbar mit den Pflegesachleistungen)

316 €

545 €

728 €

901 €

Entlastungsbetrag (monatlich, auch bei Pflegegrad 1. Nicht genutzte Beträge können über mehrere Monate hinweg angespart werden)

125 €

125 €

125 €

125 €

Kurzzeitpflege (jährlich, bei Inanspruchnahme wird das Pflegegeld unter bestimmten Voraussetzungen anteilig gekürzt)

1.612 €

1.612 €

1.612 €

1.612 €

Verhinderungspflege (jährlich, kann mit der Hälfte des Anspruchs auf Kurzzeitpflege erhöht werden)

1.612 €

1.612 €

1.612 €

1.612 €

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (monatlich, nicht bei vollstationärer Unterbringung)

40 €

40 €

40 €

40 €

Zuschuss für altersgerechten Wohnraumumbau (pro Maßnahme)

4.000 €

4.000 €

4.000 €

4.000 €

Hausnotruf

23 €

23 €

23 €

23 €

Leistungen der Krankenversicherung

Behandlungspflege: Medizinische Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege

Die Behandlungspflege nach Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) umfasst ausschließlich medizinische Leistungen, die von examinierten- und sonstig geeigneten Pflegekräften bei einem pflegebedürftigen Patienten zu Hause oder in einer stationären Einrichtung durchgeführt werden und zwar auf der Basis einer ärztlichen Verordnung!

Kosten und Dauer der medizinischen Behandlungspflege

Die Kosten für die Behandlungspflege übernimmt die Krankenkasse des versicherten Patienten. Als Kostenträger muss sie die medizinisch notwendigen Maßnahmen genehmigen. Dazu prüft ein Mitarbeiter der Krankenkasse, ob diese Maßnahmen dazu dienen, die Krankheit zu heilen, eine Verschlimmerung zu vermeiden oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Verordnung einer Behandlungspflege ist zeitlich begrenzt:

  • Die Erstverordnung gilt über einen Zeitraum von 14 Tagen, die Geltungsdauer der Folgeverordnung hängt vom Gesundheitszustand des Patienten ab und muss vom Arzt entsprechend begründet werden.

Eigenanteil und Belastungsgrenzen zur medizinischen Behandlungspflege

Der Eigenanteil, den der Pflegebedürftige für die medizinische Behandlungspflege selbst tragen muss, ist im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Versicherte ab dem 18. Lebensjahr zahlen die Leistungen für höchstens 28 Kalendertage im Jahr (SGB V § 37 Abs. 5). Die Höhe der Zuzahlungen beträgt 10 Prozent der Kosten pro Tag sowie maximal 10 Euro pro Tag (SGB V § 61).

Leistungskatalog: Häusliche Krankenpflege nach SGB V

1. Medizinische Behandlungspflege: Leistungen im Überblick

  • Blutdruck- und Blutzuckermessung
  • Vorbereiten und Verabreichen von Medikamenten
  • Injektionen: intramuskulär (Abkürzung: i. m.) und subkutuan (Abkürzung: s. c.), zum Beispiel Insulinspritzen bei Diabetikern oder Thrombosespritzen nach einer Operation
  • Wundversorgung und Verbandswechsel
  • Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen
  • Stützende und stabilisierende Verbände anlegen (Kompressionsverbände)
  • Behandlung eines Dekubitus
  • Portversorgung
  • Absaugen der oberen Luftwege durch Mund und Nase
  • Inhalation
  • Stomaversorgung
  • Versorgung von Ernährungssonden bei enteraler Ernährung
  • Katheterpflege von harnableitenden Kathetern
  • Katheterwechsel von Blasendauerkathetern und Blasenspülung


Alle Leistungen werden in verschiedene Leistungsgruppen unterteilt (L1-L4), je nach medizinischem Anspruch. Leistungen der Gruppe L3-L4 dürfen nur von exam. Pflegekräften erbracht werden!
Die Leistungsgruppe L1-L2 darf nach abgeschlossener Weiterbildung und bestimmten Voraussetzungen von sonstig geeigneten Kräften erbracht werden!

a) Leistungsgruppe 1:
Behandlungspflegen einfacher Art mit geringem Aufwand

  • Blutdruckmessung
  • Blutzuckermessung
  • Interstitielle Glukosemessung
  • Inhalation
  • Injektionen, s. c.
  • Richten von Injektionen (auch Insulingabe)
  • Auflegen von Kälteträgern
  • Richten von ärztlich verordneten Medikamenten (ohne Wochendispenser)
  • Medikamentengabe 
  • Augentropfen
  • Ausziehen von Kompressionsstrümpfen/-strumpfhosen (ab Kompressionsklasse I)
  • Abnehmen eines Kompressionsverbandes
  • Abnehmen einer s. c.-Infusion


b) Leistungsgruppe 2:
Behandlungspflegen einfacher Art mit höherem Aufwand

  • Klistiere, Klysma
  • Flüssigkeitsbilanzierung
  • SPK Versorgung
  • Medizinische Einreibungen
  • Dermatologische Bäder
  • Versorgung bei PEG
  • Anziehen von Kompressionsstrümpfen/-strumpfhosen (ab Kompressionsklasse I)


c) Leistungsgruppe 3:
Behandlungspflegen mit höherem Aufwand/qualifizierter Art

  • Stoma-Versorgung (z. B. Urostoma, Anus-Praeterversorgung, nur bei krankhaften Veränderungen)
  • Absaugen der oberen Luftwege, Bronchialtoilette
  • Blasenspülung
  • Versorgung und Überprüfung von Drainagen
  • Injektionen i. m.
  • Instillation
  • Katheterisierung, intermittierende Einmalkatheterisierung (Einlegen, Entfernen oder Wechseln eines Katheters zur Harnableitung)
  • Richten von ärztlich verordneten Medikamenten im Wochendispenser
  • Wechseln und Pflege der Trachealkanüle
  • Anlegen eines Kompressionsverbandes
  • Anlegen von stützenden oder stabilisierenden Verbänden
  • Legen und Anhängen einer s.c. Infusion
  • Wechseln einer s.c. Infusion
  • Wundversorgung einer akuten Wunde 


d) Leistungsgruppe 4:
Behandlungspflegen besonders zeitaufwendiger Art und/oder besondere Sachkunde erforderlich

  • Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgerätes (Bedienung, Überwachung, Überprüfung, Reinigung und Wechsel des Systems)
  • Einlauf (Hebe- und Senkeinlauf)
  • Digitales Enddarm-Ausräumen
  • Anhängen, Wechsel oder Abhängen einer i. v. Infusion z. B. parenterale Ernährung oder Substitutionstherapie über Port
  • Legen und Wechseln einer Magensonde
  • Pflege des zentralen Venenkatheters und Portsystemen




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